Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite nur notwendige Cookies gesetzt. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Täglich gehen beim Service-Team für den Modellregionenwettbewerb eine Reihe von Fragen ein. Hier finden Sie eine Sammlung wiederkehrender Fragen und Antworten unterteilt nach
Beim Klick auf den Teilbereich gelangen Sie in der Liste direkt zu den entsprechenden Fragen und Antworten.
Ihre Frage ist nicht dabei oder wurde nicht ausreichend beantwortet?
Wenden Sie sich gerne an mrw(at)ble(dot)de oder die Hotline +49 (0)228 6845 – 3072.
Nein.
Nein.
Ein Verbundprojekt zeichnet sich dadurch aus, dass sich mindestens zwei Partner/innen die Maßnahmenpakte bzw. die geplanten Aufgaben ihren Kompetenzen entsprechend aufteilen und zusammenarbeiten.
Kein Verbundprojekt liegt vor, wenn ein/e Zuwendungsempfänger/in mit Dritten auf vertraglicher Basis im Wege des Leistungsaustauschs gegen Entgelt zusammenarbeitet. Werkvertragspartner/innen sind "Auftragnehmer/innen" und keine Verbundpartner/innen im Sinne des Zuwendungsrechts.
Die Kooperationsvereinbarung ist erst im Falle einer Bewilligung nach Erhalt des Bewilligungsbescheids einzureichen.
Es gibt diesbezüglich keine Vorgaben. Der Begriff "Region" und "Modellregion" ist selbst zu definieren.
Nein.
Ja, die Schätzung der Ausgaben sollte grundsätzlich realistisch sein und im Falle einer Bewilligung mit dem Antrag übereinstimmen. Geringfügige Abweichungen von den Finanzangaben sind in begründetem Einzelfall möglich.
Nein. Es ist ein/e Verbundkoordinator/in zu nennen.
Es gibt diesbezüglich keine Vorgaben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Anzahl der Verbundpartnerinnen/-partner für die Projektidee und den Projektträger praktikabel sein sollte. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Weiterleitung von Bundesmitteln hin. (Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie dazu auch die Antwort zur Frage Ist eine Weiterleitung von Bundesmitteln möglich?
Ja. Im Falle einer Bewilligung verwaltet jede/r Verbundpartner/in seine Finanzen selbst und fordert die Bundesmittel eigenständig an.
Bei der Weiterleitung von Bundesmitteln reicht es aus, wenn lediglich der Weiterleitende (Erstempfänger) einen Finanzierungsplan einreicht. Die benötigten Projektmittel der Letztempfänger sind vom Erstempfänger bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Nein.
Nein.
Ja.
Ja, auf alle Ziele ist einzuzahlen. Es kann aber ein Schwerpunkt auf ein oder mehrere Ziele im geplanten Projekt gesetzt werden.
Die Bezugsgröße ist der monetäre Wareneinsatz, sprich, der Öko-Anteil muss sich auf mindestens 30 % des monetären Wareneinsatzes belaufen bzw. erhöht werden.
Nein. Wird mit der Umsetzung des Projekts vor Erhalt eines Bewilligungsbescheids begonnen, führt dies zum Förderausschluss.
Möglich ist, dass das beschriebene Vorhaben auf Vorläuferaktivitäten aufgebaut wird. Voraussetzung ist, dass das geplante Projekt keine Weiterführung der Vorläuferaktivität ist. Dies wird im Einzelfall geprüft.
Es wird ein abgegrenztes Vorhaben beschrieben, für das Fördermittel beantragt werden. Mit den beschriebenen Maßnahmen darf noch nicht begonnen worden sein. Bestehende Aktivitäten in einer Region/ Stadt können im Rahmen von Kooperationen bei Maßnahmen mit einbezogen werden, sind aber klar abgrenzbar zu beschreiben. Diese bestehenden Aktivitäten dürfen nicht durch Bundesmittel gefördert werden.
Grundsätzlich nein.
Ja, solange dies schlüssig begründet wird.
Ja. Voraussetzung ist, dass die geplanten Aktivitäten innerhalb der Projektlaufzeit sowie innerhalb der im Anschluss geplanten Aktivitäten zum weiteren gesamtregionalen Roll-out ausreichend und nachvollziehbar dargestellt werden.
Ja. Projekte können generell auch durch andere Einrichtungen/Organisationen verstetigt werden, sofern die Nachhaltigkeit der Maßnahmen gegeben ist.
Personelle Ressourcen zur Unterstützung und Umsetzung von Evaluationsmodulen sind in der personellen und zeitlichen Planung mit zu kalkulieren.
Eine externe Vergabe der Evaluation ist nicht zuwendungsfähig. Eine wissenschaftliche Gesamtevaluation erfolgt durch den Zuwendungsgeber. Die personellen Ressourcen bei der Unterstützung der Gesamtevaluation sind bei der personellen und zeitlichen Planung einzuplanen. Förderfähig sind ausschließlich Ausgaben für Qualitätssicherung, Controlling und Analysen, die zur Durchführung der Maßnahmen notwendig sind (z.B. Status-Quo-Analysen).
"Zuwendungsfähig sind bei einer Förderung auf Ausgabenbasis nur die notwendigen Ausgaben für Gegenstände, die ausschließlich zur Durchführung des geplanten Vorhabens zwingend erforderlich sind. Nicht zuwendungsfähig sind bei einer Förderung auf Ausgabenbasis grundsätzlich Ausgaben für Gegenstände, die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen sind. Vergleichbare, im Geschäftsbereich der ausführenden Stelle des Antragstellers bereits vorhandene Gegenstände, sind einzusetzen. Sollte ausnahmsweise eine Nutzung der vorhandenen Ausstattung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sein, ist dies ausführlich zu begründen.“
Die Grundausstattung bezieht sich somit auf die Ausstattung des Antragsstellenden. Die Ausstattung von Einrichtungen im Zuge der Umsetzung von Maßnahmen fällt daher nicht unter den Begriff "Grundausstattung" und kann unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich gefördert werden. Dies ist im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde kritisch zu prüfen.
Die Förderung von Overheads und sonstigen Pauschalen wird im Einzelfall geprüft. Wir empfehlen, die anfallenden Ausgaben so konkret wie möglich darzustellen.
Für Anträge auf Ausgabenbasis gilt:
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zusätzlich durch das Projekt verursacht werden. Ausgaben für das "Stammpersonal" sind grundsätzlich keine solchen Ausgaben, da dieses Personal vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers sind und ohnehin durch den Zuwendungsempfänger (ZE) bezahlt werden.
Ausgaben für "Stammpersonal" können unter folgenden Ausnahmen als zuwendungsfähig gesehen werden:
Sollten Teilzeitverträge spezifisch für das Projekt ausgeweitet werden, so wäre eine Förderung grundsätzlich möglich. Es können dann ausschließlich die Mehrarbeitszeiten über das Projekt abgerechnet werden, nicht aber die kompletten Personalausgaben.
Das einfache "Deutschlandticket" könnte zuwendungsfähig sein, sofern es sich nachweislich amortisiert. Voraussetzung ist, dass die Projektmitarbeitenden das Deutschlandticket für dienstliche Fahrten anstelle von Dienstwagen oder anstelle vom Kauf anderer Fahrkarten im Nahverkehr nutzen. Zudem ist der subsidiäre Charakter der Zuwendung zu beachten, d.h. zunächst wären bereits vorhandene Karten der Projektmitarbeitenden zu nutzen, wie z. B. das Deutschlandticket Job oder verschiedene Modelle von Bahnkarten. Bezugszeitraum für die Amortisierung ist beim einfachen Deutschlandticket der jeweilige Monat. Sollte die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer das Deutschlandticket bereits vorher privat angeschafft haben, dann wäre es wiederum nicht zuwendungsfähig.
Beim Deutschlandticket sowie bei Bahnkarten muss eine Auflistung der einzelnen Fahrten erfolgen. Dienstreisen sind im Rahmen eines Vorhabens ohnehin stets zu dokumentieren.
Das "Deutschlandticket Job" sowie Jobtickets allgemein sind im Rahmen der Projektförderung nicht zuwendungsfähig, da es der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer vorrangig für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort zur Verfügung steht. Zudem sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin/ des Arbeitgebers enthalten, weshalb diese Ausgaben durch Eigenmittel zu finanzieren sind.
Die Kosten für die Bio-Zertifizierung sowie die Zertifizierung der DGE-Qualitätsstandards für die GV sind grundsätzlich förderfähig. Ihre Förderfähigkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt der endgültigen beihilferechtlichen Prüfung des jeweiligen Projektantrags. Die Zuwendungsgeberin behält sich vor, im Einzelfall die Förderfähigkeit weiterer Nachhaltigkeitszertifizierungen anzuerkennen, sofern die zuwendungs- und beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
In Abhängigkeit davon, wie die Analysen ausgestaltet sind, können die Ausgaben dafür förderfähig sein.
Nein, eine Obergrenze für Einzelinvestitionen gibt es nicht. Die Ausgaben müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.
In begründeteren Einzelfällen, insbesondere in Grenzregionen, können Dienstleistungen (z.B. Lebensmittel, Transportdienstleistungen) aus dem Ausland bezogen werden.
Ob eine Förderung als Anteil- oder Vollfinanzierung erfolgt, hängt davon ab, ob Eigenmittel eingebracht werden. Grundsätzlich kann ein Förderanteil von bis zu 100 Prozent beantragt werden. Die Erbringung eines Eigenanteils wird damit grundsätzlich nicht vorausgesetzt.
Gemäß Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollten nur die Mittel beantragt werden, die der Antragsstellende wirklich nicht selbst aufbringen kann. Bei Förderungen auf Kostenbasis, die lediglich in Ausnahmefällen bewilligt werden können, wird üblicherweise ein Eigenanteil erwartet, welcher im Einzelfall geprüft wird.
Grundsätzlich kann für eine Projektidee ein Förderanteil von bis zu 100 Prozent beantragt werden. Die Erbringung eines Eigenanteils wird damit nicht vorausgesetzt.
Gemäß Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollten allerdings nur die Mittel beantragt werden, die wirklich nicht selbst aufgebracht werden können.
Bei Förderungen auf Kostenbasis, die lediglich in Ausnahmefällen bewilligt werden können, wird üblicherweise ein Eigenanteil erwartet, welcher im Einzelfall geprüft wird.
Eine Förderung verschiedener Zuwendungsgeber ist grundsätzlich möglich. Es sind die möglichen weiteren Zuwendungsgeber konkret zu benennen. Ebenso ist anzugeben, in welchem Umfang weitere Förderungen geplant sind und ob diese für das Gesamtprojekt oder Teilbereiche geplant sind. Die Kontaktdaten der weiteren Zuwendungsgeber sind anzugeben.
Eine Finanzierung durch verschiedene Einnahmequellen (z.B. Spenden, Erlöse, Teilnahmegebühren für Veranstaltungen etc.) ist grundsätzlich möglich. In der Gliederung sind die voraussichtlichen Drittmittel im Punkt 4 "Beschreibung des geplanten Vorhabens mit Arbeits- und Zeitplan" darzulegen und zu erläutern.
Im Finanzierungsplan sind die zu erwartenden Beträge in der Position "Eigenanteil/Drittmittel" einzutragen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich im Anforderungsverfahren. Die Anforderung der Mittel kann vor Entstehung der einzelnen Ausgaben bei der Projektnehmerin/ beim Projektnehmer erfolgen. Die Auszahlung erfolgt bedarfsgerecht und sukzessiv. Die alsbaldige Verwendungsfrist von 6 Wochen ist grundsätzlich einzuhalten. Verbleiben also die angeforderten Bundesmittel länger als 6 Wochen auf den Konten der Projektnehmerin/des Projektnehmers, so werden diese grundsätzlich verzinst.
Die Weiterleitung einer Zuwendung ist grundsätzlich möglich. Diejenige/derjenige, die/der Bundesmittel weiterleitet, wird als Erstempfänger/in bezeichnet. Diejenige bzw. derjenige, die/der Bundesmittel weitergeleitet bekommt, wird als Letztempfänger/in bezeichnet.
Bei einer Weiterleitung der Zuwendung übernimmt die/der Erstempfänger/in gegenüber der Projektträgerin oder dem Projektträger die Verantwortung über die/den Letztempfänger/in und übernimmt in Teilen auch die Funktion der Projektträgerin/des Projektträgers gegenüber der/dem Letztempfänger/in oder den Letztempfängern (z.B. bei Finanzverwaltung und Berichtswesen).
Die/der Letztempfänger/in gilt nicht als Verbundpartner/in.
Es gibt diesbezüglich keine Vorgaben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Anzahl der Letztempfänger praktikabel sein sollte.
Der Letztempfänger gilt nicht als Verbundpartner/in. Das bedeutet, dass die Mindestvorgaben über zuwendungsfähige Mindestausgaben in Höhe von 25.000 Euro für die Letztempfänger nicht gelten.